Die Aufnahme dieser Kosten in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin bzw. von J.________ durch die Vorinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 2‘283.00 (Fr. 2‘233.00 + Fr. 50.00) pro Monat (bis 31. Juli 2017) ist somit nicht zu beanstanden bzw. die Einwendungen des Gesuchsgegners sind unbegründet. Das gleiche gilt für die monatlichen Kosten von J.________ für die U.________ von Fr. 790.00 ab August 2017 (vgl. Vi-act. A/XVI, S. 2; Vi-KB 25). Die Stiftung Z.________ gewährte der Gesuchstellerin für J.________ für das Schuljahr 2017/2018 ein einmaliges Stipendium von Fr. 7‘000.00 (KG-act. 11/2).