BGer, Urteil 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 4.1). Deshalb ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob die Parteien über ihre Verhältnisse lebten. cc) Die von der Vorinstanz in den Bedarf der Gesuchstellerin aufgenommenen Kosten von J.________ für die Y.________ (nachfolgende: OBS) in Pfäffikon, also das jedes Quartal anfallende Schulgeld von Fr. 6‘700.00 (vgl. Vi-KB Kantonsgericht Schwyz 67