bb) Es wurde bereits erwähnt, dass die Parteien grundsätzlich Anspruch auf den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard haben (vgl. E. 6.4b/cc vorne). Dabei muss sich die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin anrechnen lassen, was sie mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist, sog. Eigenversorgungskapazität. Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Gesuchsgegners festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (BGE140 III 485 E. 3.3 S. 488; BGer, Urteil 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 4.1).