aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, es ergebe sich aus den Akten, dass die Familie über ihre Verhältnisse gelebt habe. Zudem gehe es nicht an, dass ausserordentliche und temporäre Schulkosten in den gewohnten Lebensbedarf eingerechnet würden. Es sei gerichtsüblich, dass Schulkosten und andere besondere, einmalige oder befristete Auslagen wie für den (Zahn-)Arzt ausserordentlichen Bedarf darstellen und über ausserordentlichen Unterhalt abgerechnet würden (KG-act. 1, S. 10 f. N c; KG-act. 16, S. 7 f. ad 42 f. und S. 15 N j). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners.