Eine Umschulung in das hiesige Schulsystem sei regelmässig erst bei einem Übertritt in die Oberstufe sinnvoll. Aus diesen Gründen seien die Schulkosten für J.________ von Fr. 2‘233.00 zuzüglich weitere Schulkosten für den Snowsports-Tag und den Religionsunterricht von Fr. 50.00, mithin insgesamt Fr. 2‘283.00 pro Monat bis 31. Juli 2017 in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen. Die Schulkosten der U.________ von H.________ und I.________ von je Fr. 285.00 pro Monat seien unbestritten (angef. Verfügung, E. 13 f. N 28). Mit dem Übertritt von J.________ in die U.________, also ab 1. August 2017, würden sich deren Schulkosten auf Fr. 790.00 pro Monat reduzieren (angef.