c) Die Vorinstanz führte aus, auch die hohen Schulkosten der Kinder in Singapur seien bezahlt worden. Der Gesuchsgegner vermöge seinen immer wieder vorgebrachten Einwand nicht zu beweisen, wonach die Familie über ihre Verhältnisse gelebt habe. Im Übrigen erscheine der Einwand insbesondere im Verhältnis zur Lohnsituation in Singapur, auch nicht glaubhaft. Zudem sei nachvollziehbar, dass „Expat“-Kinder, die nicht deutscher Muttersprache seien und deshalb stets internationale Schulen besucht hätten, auch in der Schweiz eine solche internationale Schule besuchen würden. Eine Umschulung in das hiesige Schulsystem sei regelmässig erst bei einem Übertritt in die Oberstufe sinnvoll.