Die Gesuchstellerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie benötige ein Auto, um J.________ nach Pfäffikon in die Schule zu bringen, zumal diese weit weg vom Bahnhof sei; dies sei immer selbstverständlich gewesen. Ausserdem habe die Benützung eines Autos stets zum Lebensstandard gehört. Der Gesuchsgegner selbst habe es ausgewählt, unter anderem für die Fahrten nach Lantsch/Lenz (Vi-act. A/I, S. 10 N 22; Vi-act. A/V, S. 14 N 55). Dort befindet sich die Ferienwohnung der Parteien (Vi-act. A/I, S. 10 N 23). Der Gesuchsgegner wendete ein, er habe die Privatschule für J.________ aus finanziellen Gründen kündigen müssen, weshalb auch die überhöhten Autokosten entfallen würden (Vi-act.