Die Gesuchstellerin wendet ein, die von der Vorinstanz ihr und den Kindern zugestandenen Wohnkosten von Fr. 3‘060.00 bzw. Fr. 3‘003.00 (ab 1. Januar 2017) zuzüglich Heizkosten von Fr. 205.00 seien angemessen, zumal der Gesuchsgegner mit den ihm angerechneten Wohnkosten von Fr. 1‘000.00 zusammen mit seiner Partnerin über eine weitaus grosszügigere und luxuriösere Wohnung verfüge. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr den Gebrauch eines Autos zugebilligt habe, weil dies dem ehelichen Standard entspreche (KG-act. 6, S. 12 f. N 36-41; KG-act. 26, S. 5 N 15 f.).