aa) Der Gesuchsgegner anerkennt die vorinstanzliche Annahme, wonach in Anbetracht des ehemaligen Lebensstandards der Parteien eine vierköpfige Familie in einer 5½-Zimmerwohnung wohne. Indessen sei der diesbezüglich berücksichtigte Betrag von Fr. 3‘355.00 pro Monat zu hoch. Die Gesuchstellerin hätte schon längst eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von monatlich Fr. 2‘200.00 finden können. Mietkosten für eine Garage könnten nicht bzw. lediglich berücksichtigt werden, wenn die Gesuchstellerin einer adäquaten Erwerbstätigkeit nachgehe. Denn ein Auto gehöre nicht zum gewohnten Kantonsgericht Schwyz 63