b) Die Vorinstanz berücksichtigte monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 2‘930.00 (bis Ende Dezember 2016) bzw. Fr. 2‘873.00 (ab 1. Januar 2017) im Bedarf der Gesuchstellerin und der drei Kinder, wobei sie diese wie folgt aufteilte: Fr. 1‘172.00 (ab 1. Januar 2017 Fr. 1‘115.00) sowie jeweils Fr. 586.00 pro Kind. Sie rechnete die Kosten für die Garagenmiete von Fr. 130.00 pro Monat dem Bedarf der Gesuchstellerin hinzu. Ebenfalls zu beachten seien die Heizkosten von Fr. 205.00 pro Monat (angef. Verfügung, E. 26 f. S. 13).