Von den Einkünften abzuzählen sind neben dem allgemeinen Sozialabzug (vgl. Vi-KB 91, S. 3 N 6.1), welcher für getrennt Lebende Fr. 3'200.00 beträgt (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2016, S. 25 N 6.1), vor allem die vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bezahlten Kin- der- und Ehegattenunterhaltbeiträge, welche sich im Jahre 2015 auf insgesamt Fr. 78'000.00 beliefen (vgl. Vi-KB 91, S. 3 N 1.7 und 1.8). Gemäss Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz ergeben sich daraus bei Wohnsitz in der Gemeinde Einsiedeln für das Jahr 2016, ohne Einbezug eines den Freibetrag von Fr. 125'000.00 (vgl. Vi-KB 91, S. 4 N 14.1) übersteigenden Vermögens