Hinzu kämen allfällige Wertschriftenerträge, worüber nichts bekannt ist. Von den Einkünften abzuzählen sind neben dem allgemeinen Sozialabzug (vgl. Vi-KB 91, S. 3 N 6.1), welcher für getrennt Lebende Fr. 3'200.00 beträgt (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2016, S. 25 N 6.1), vor allem die vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bezahlten Kin- der- und Ehegattenunterhaltbeiträge, welche sich im Jahre 2015 auf insgesamt Fr. 78'000.00 beliefen (vgl. Vi-KB 91, S. 3 N 1.7 und 1.8).