Ebenso wenig steht fest, dass die Darlehensverpflichtung den Interessen beider Ehegatten dient bzw. bereits gemeinsam verbraucht wurde. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner den Kredit zweimal erhöhte. Im März 2016 tat er dies, obwohl selbst nach seiner Rechnung ein Überschuss von Fr. 4‘612.50 vorlag (KG-act. 1, S. 26). Nach Auffassung der Vorinstanz bestand damals ein Überschuss von Fr. 2‘460.00 (angef. Verfügung, E. 66 S. 25). Nach dem Gesagten kann für die Abzahlung der Kreditschuld bei der ABN AMRO in der Höhe von Fr. 144.00 pro Monat kein Betrag in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners aufgenommen werden.