Die Gesuchstellerin hielt dem entgegen, der Gesuchsgegner habe den Grund für die Aufnahme dieses Kredits nicht dargetan. Dieser betreffe keine gemeinsamen seit zehn Jahren bestehenden Schulden. Der Gesuchsgegner widerspreche sich, wenn er behaupte, die Kantonsgericht Schwyz 59 Trennung sei im Jahre 2014 erfolgt, aber hinsichtlich des Kredits lediglich die Kontoauszüge der Jahre 2015 und 2016 einreiche. Der Gesuchsgegner habe diesen Kredit am 28. März 2017 um Fr. 2‘000.00 einseitig wieder erhöht. Die Kreditabzahlungen könnten nicht berücksichtigt werden (Vi-act. A/V, S. 17 N 71; Vi-act. A/VII, S. 11 N 41; Vi-act. A/IX, S. 11 N 39).