Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für die sie solidarisch haften. Auch bei Abzahlungsschulden muss es darauf ankommen, ob die Darlehensverpflichtung gleichermassen und weiterhin den Interessen beider Ehegatten dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde (BGer, Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7).