Eigenverbrauch erhöht, nachdem er bereits fast vollständig zurückbezahlt worden sei (KG-act. 6, S. 11 N 4.3.9). Wenn der Gesuchsgegner Kredite aufnehme, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, weil er das ihm ausreichend zur Verfügung stehende Geld für sein Vergnügen verbrauche, gehe es nicht an, die betreffenden Schuldzinsen auf die Unterhaltsgläubigerin abzuwälzen (KG-act. 26, S. 5 N 14).