Dass dem Gesuchsgegner in seiner beruflichen Position erhöhte Kleiderauslagen anfallen, ist gerichtsnotorisch und muss grundsätzlich nicht mit einzelnen Belegen nachgewiesen werden. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Bankauszügen des Gesuchsgegners, auf welche letzterer verweist, ergeben sich für die Zeit von eineinhalb Jahren aber lediglich Kleiderkäufe im Gesamtwert von rund EUR 1‘400.00, also nicht ganz EUR 80.00 pro Monat (Vi-KB 94). Zudem ist weder wahrscheinlich noch glaubhaft und bleibt unbe- Kantonsgericht Schwyz 55