16, S. 6 ad 30 mit Hinweis auf Vi-KB 94). Die Gesuchstellerin bestreitet solche Auslagen. Der Gesuchsgegner könne im Berufungsverfahren nicht nachholen, was er vorinstanzlich versäumt habe. Allfällige Kleiderkosten könnten ohne Weiteres mittels Kassenbelegen dokumentiert werden. Bei den vom Gesuchsgegner erwähnten Bezügen handle es sich um Auslagen für Damenbekleidung, um Einkäufe in Warenhäusern oder um den Kauf von Hausrat (KG-act. 6, S. 9 N 4.3.5; KG-act. 26, S. 4 N 11).