Paris und in Luxemburg, ab und zu auch in Grossbritannien habe, und wenn er nicht auf Reisen sei, arbeite er die Hälfte von zuhause aus oder in Amsterdam (KG-act. 1, S. 7 N e; Vi-act. A/XVI, S. 5 ad Arbeitsort). Daraus folgert der Gesuchsgegner, dass ihm Repräsentationsspesen, insbesondere in Form von Kleiderauslagen, anfielen. Da diese kaum einwandfrei belegt werden könnten, sei eine Pauschale von Fr. 300.00 pro Monat anzunehmen. Dass dem so sei, ergebe sich auch aus den im Recht liegenden Bankauszügen, auf denen die Gesuchstellerin mit handschriftlichen Anmerkungen verschiedene Positionen anerkannt habe (KG-act. 1, S. 7 f. N e; KG-act. 16, S. 6 ad 30 mit Hinweis auf Vi-KB 94).