f) Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Gesuchsgegner behaupteten Repräsentationskosten von Fr. 300.00 pro Monat zufolge fehlender Substanziierung nicht in dessen Bedarfsrechnung (angef. Verfügung, E. 18 S. 12). aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Vorinstanz offenbar auf seine Ausführungen abgestellt habe, wonach er die meisten Kunden im Ausland, in Kantonsgericht Schwyz 54