bb) Massgebend ist nicht die Kaufkraft, sondern das Preisniveau, das in Amsterdam 60 % desjenigen in Zürich entspricht (vgl. E. 6.2b vorne). Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind Auslagen von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen (Richtlinien, a.a.O., N 4.2). Unbestritten ist, dass pro Monat Auslagen von 2.5 Mahlzeiten zu vergüten sind. Daher ist der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 15.00 nicht zu beanstanden, zumal dieser auf Fr. 10.00 pro Mahlzeit basiert (Fr. 10.00 x 0.6 x 2.5).