aa) Der Gesuchsgegner will hierfür Fr. 23.00 (82.8 % von Fr. 11.00 x 2.5) in seinen Bedarf aufnehmen lassen (KG-act. 1, S. 7 N d). Die Gesuchstellerin hält den vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr. 15.00 als zutreffend, weil nicht auf den Kaufkraftindex, sondern auf den Lebenshaltungskostenindex abzustellen sei (KG-act. 6, S. 9 N 29).