Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb nicht darauf, inklusive der handschriftlichen Vermerke, abgestellt werden könnte. Diesen Belegen lassen sich ab August 2016 bis und mit Juni 2017 (Ende des Auszugs) mit Ausnahme des Monats Dezember 2016 monatliche Belastungen mit den handschriftlichen Vermerken „Krankenkasse“ entnehmen, im August 2016 EUR 218.41, von September 2016 bis November 2016 jeweils EUR 130.21 und ab Januar 2017 bis Juni 2017 stets EUR 120.60 (Vi-KB 94). Es erscheint somit glaubhaft, dass der Gesuchsgegner Krankenkassenzahlungen im besagten Umfang leistete. Daran vermag nichts zu ändern, dass Kantonsgericht Schwyz 53