Im Recht liegt eine Police der F.________ vom 15. September 2016 in der Höhe von EUR 130.21 mit Gültigkeit ab 31. Dezember 2016 (Vi-BB 53) sowie Bankauszüge des Gesuchsgegners bei der ABN AMRO (Vi-KB 94). Die Gesuchstellerin reichte diese Bankauszüge ein mit dem Hinweis, sie habe Zugang zu den Kontoinformationen des Gesuchsgegners erhalten (vgl. Viact. A/XVI, S. 2 oben und S. 7). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb nicht darauf, inklusive der handschriftlichen Vermerke, abgestellt werden könnte.