Kantonsgericht Schwyz 51 bb) Ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner zusammen mit seiner Lebenspartnerin wohnt, können nach dem Gesagten nur die hälftigen Wohnkosten von Fr. 2‘000.00, mithin also Fr. 1‘000.00 bzw. EUR 884.95 (Fr. 1'000.00 : 1.13; vgl. E. 4.2b vorne) in seinen Bedarf aufgenommen werden.