c) Der Gesuchsgegner will Wohnkosten von Fr. 2‘000.00 anstatt bloss Fr. 1‘000.00 in seiner Bedarfsrechnung aufgenommen haben, da er seiner Lebenspartnerin einen Wohnkostenanteil in dieser Höhe tatsächlich leiste, was aus den eingereichten Kontoauszügen hervorgehe (KG-act. 1, S. 6 N b; KG-act. 16, S. 5 ad 23 ff.). Die Gesuchstellerin hält Wohnkosten von Fr. 1‘000.00 als angemessen (KG-act. 6, S. 7-9 N 4.3.2; KG-act. 26, S. 3 N 5).