Im Vergleich zu Zürich beträgt in Amsterdam die Binnenkaufkraft 82.8 % des Bruttostundenlohns, 62.6 % des Nettostundenlohns und 56.5 % des Jahreseinkommens (KG-act. 1/3, S. 10). Der hier interessierende Grundbetrag umfasst die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. (Richtlinien, a.a.O., N I/1). Der Grundbetrag hat somit nichts mit der Kaufkraft zu tun, sondern betrifft vielmehr die Höhe bestimmter Lebenshaltungskosten. Auf diese Kosten bzw. auf das Preisniveau stellte die Vorinstanz ab.