aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, relevant sei nicht das Preisniveau, sondern die Kaufkraft. In Amsterdam betrage die Kaufkraft 82.8 % derjenigen in Zürich, weshalb der Grundbetrag auf Fr. 828.00 festzusetzen sei (KG-act. 1, S. 5 f. N 4.3a). Die Gesuchstellerin wendet ein, massgebend sei das Preisniveau, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe. Dieses betrage in Amsterdam 59,9 % desjenigen in Zürich, was der Gesuchsgegner nicht bestreite. Daher sei dessen Grundbetrag auf Fr. 600.00 festzusetzen (KG-act. 6, S. 7 N 21).