Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei unbestritten, dass er seit Mitte Juli 2016 wieder in den Niederlanden lebe und zwar zusammen mit seiner Lebenspartnerin. Sein diesbezüglicher Bedarf belaufe sich auf insgesamt Fr. 4‘103.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 828.00, den Wohnkosten von Fr. 2‘000.00, den Krankenkassenprämien von Fr. 118.00, den Mobilitätskosten von Fr. 55.00, den Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 23.00, den Kosten für die Sparversicherung der Kinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00, den Repräsentationsspesen von Fr. 300.00, den Besuchsrechtskosten von Fr. 145.00 und den Kosten für die