6.2 Die Vorinstanz stellte für die Zeit ab 15. Juli 2016 auf den Bedarf des Gesuchsgegners in den Niederlanden ab. Sie rechnete ihm Lebenskosten von insgesamt Fr. 2‘160.00 pro Monat an, nämlich den Grundbetrag von Fr. 600.00 (60 % von Fr. 1‘000.00, weil das Preisniveau in den Niederlanden im Vergleich zur Schweiz 60 % betrage), Wohnkosten von Fr. 1‘000.00, Mobilität von Fr. 55.00, auswärtige Verpflegung von Fr. 15.00 sowie Sparversicherung Kinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00 (angef. Verfügung, E. 13-23, 35 und 37).