Im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln führte die Gesuchstellerin aus, nach ihrer Kenntnis habe der Gesuchsgegner im ersten Jahr in Singapur keine Steuern bezahlt. Falls er in den vergangenen Jahren Steuern hätte leisten müssen, seien diese nicht in die Unterhaltsrechnung einzubeziehen, sondern allenfalls als Schuld in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46).