h) Die Vorinstanz nahm Steuerkosten von Fr. 3‘345.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchsgegners auf (angef. Verfügung, E. 12 S. 11). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 einen Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 4‘000.00 – ohne Anerkennung – beziffert habe (KG-act. 6, S. 5 Abs. 1). Im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 schätzte die Gesuchstellerin die Steuern des Gesuchsgegners auf Fr. 500.00 pro Monat (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln führte die Gesuchstellerin aus, nach ihrer Kenntnis habe der Gesuchsgegner im ersten Jahr in Singapur keine Steuern bezahlt.