(Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29), in welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015 vortrug, aufgrund seiner beruflichen Stellung als Direktor der L.________ sei er auf eine adäquate berufliche Repräsentation angewiesen, weshalb betreffende Auslagen in der Höhe von Fr. 500.00 in seinen Bedarf aufzunehmen seien (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7 f.). Der Gesuchsgegner legt auch im Berufungsverfahren die von ihm geltend gemachten Repräsentationsspesen nicht näher dar.