Im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 gestand die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keine Repräsentationsspesen ein (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln bestritt sie den Einbezug von Repräsentationsspesen, weil diese nicht substanziiert seien (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf sein Vorbringen im Scheidungsverfahren Kantonsgericht Schwyz 47