g) Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Repräsentationsspesen von Fr. 500.00 nicht in seinen monatlichen Bedarf aufgenommen und verweist dabei auf seine Scheidungsklage (KG-act. 1, S. 5 N 4.2). Die Gesuchstellerin bestreitet die Berücksichtigung dieser Position im Bedarf des Gesuchsgegners und weist auf ihr Massnahmenbegehren hin (KGact. 6, S. 5 N 14).