in welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015 behauptete, es seien Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00 in seinem Bedarf einzubeziehen, weil er sich über Mittag am Arbeitsort verpflege (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7 f.).