bb) Im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 erwähnte die Gesuchstellerin keine Kosten für auswärtige Verpflegung (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln bestritt sie den Einbezug von Kosten für auswärtige Verpflegung, weil diese wegen der Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz nicht erforderlich seien (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf sein Vorbringen im Scheidungsverfahren (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29), Kantonsgericht Schwyz 46