aa) Der Gesuchsgegner will unter diesem Titel Fr. 240.00 in seinem Bedarf einbezogen haben und verweist dabei auf seine Ausführungen in der Scheidungsklage (KG-act. 1, S. 5 N 4.2). Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass sie in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 einen Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 4‘000.00 – ohne Anerkennung – beziffert habe (KG-act. 6, S. 5 Abs. 1).