296 Abs. 1 ZPO nichts zu ändern. Denn die Parteien bleiben zur Mitwirkung verpflichtet, haben primär den Prozessstoff zu sammeln und sind nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (vgl. E. 1b vorne). f) Die Vorinstanz nahm auswärtige Verpflegungskosten im Betrag von Fr. 165.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchsgegners auf (21.75 Tage x Fr. 10.00, davon 75.9 %; angef. Verfügung, E. 11 S. 10).