Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf seine Vorbringen im Scheidungsverfahren (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29), in welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015 behauptete, es seien Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 in seinen Bedarf aufzunehmen, Fr. 28.50 (= 40 SGP) für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Arbeitsweg von ca. 12 km) und ca. Fr. 250.00 für die zwei bis drei Flüge, um die Kinder in der Schweiz zu besuchen (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7 f.).