Sie führte aus, KB 8.1-2 lasse auf einen sehr kurzen Arbeitsweg schliessen, der zu Fuss zurückgelegt werden könne. Der Gesuchsgegner besuche die Kinder in der Schweiz so gut wie nie und wenn er sie besuchen komme, verbinde er den Besuch mit einer Geschäftsreise, weshalb keine Kosten für Flüge in die Schweiz zu berücksichtigen seien (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf seine Vorbringen im Scheidungsverfahren (Vi-act.