XIII, S. 5 N 11). Der Gesuchsgegner entgegnete mit Eingabe vom 20. März 2017 bloss, die Mietzinszahlung für Januar sei am 1. Februar 2016 erfolgt, weil der 31. Januar 2016 ein Sonntag gewesen sei. Dass dem so ist, geschweige denn, dass er im Jahre 2015 und 2016 für wie lange Zeit den monatlichen Mietzins von umgerechnet Fr. 2‘150.00 tatsächlich bezahlte, was mittels eines Kontoauszugs ein Leichtes gewesen wäre, legte er nicht rechtsgenüglich dar, sondern begnügte sich mit der Beweisofferte seiner Beweisaussage (Vi-act. A/XII, S. 4 oben). Damit steht nicht glaubhaft fest, dass der Gesuchsgegner monatliche Mietzinsen von Fr. 2‘150.00 leistete, während er in Singapur lebte.