lerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2017 darauf hin, dass im vom Gesuchsgegner eingereichten Auszug aus dem Konto DBS/POSB von Januar 2016 (C 56) keine Mietzinszahlung aufgeführt werde. Es sei deshalb anzunehmen, dass der Gesuchsgegner zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung gewohnt habe, von welcher er den Mietvertrag eingereicht habe, und dass er spätestens ab Januar 2016 mit seiner Partnerin zusammengelebt habe. Dieser habe daher alle Mietzinszahlungen seit 2015 nachzuweisen (Vi-act. A/IX, S. 4 und 6 N 11; act. XIII, S. 5 N 11).