bb) Der Gesuchsgegner reicht im Berufungsverfahren eine Presseinformation von X.________ vom 17. Juni 2015 ein, um glaubhaft zu machen, dass die Preisniveaus in Singapur und in der Schweiz gleich hoch seien (KG-act. 1/2). Damit ist er zu hören, weil die Gesuchstellerin ihm im vorinstanzlichen Verfahren während des Aufenthalts in Singapur dem Gesuchsgegner einen Grundbetrag in der Höhe von monatlich Fr. 1‘200.00 zugestand (vgl. Vi-act. A/I, S. 12 N 29) und unterschiedliche Preisniveaus zwischen der Schweiz und Singapur nie Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.