Fr. 1‘200.00, Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, die auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00, Repräsentationsspesen von Fr. 500.00, die Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 und die Steuern von Fr. 3‘345.00 (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Bedarf des Gesuchsgegners zwischen den Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren umstritten war. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich um die einzelnen noch strittigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners verhält. c) Die Höhe des Grundbetrags ist davon abhängig, ob zwischen den Preisniveaus in Singapur und in der Schweiz ein Unterschied besteht und wie gross dieser allenfalls ist.