b) Die Gesuchstellerin führte im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 aus, der Bedarf des Gesuchsgegners belaufe sich derzeit, vorbehältlich des Nachweises durch den Gesuchsgegner und des Weiterbestandes der jetzigen Wohn- und Arbeitsverhältnisse, auf ca. Fr. 4‘000.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, den Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, den Steuern von geschätzt Fr. 500.00 und den Mobilitätskosten von maximal Fr. 150.00. Der vom Gesuchsgegner in der Scheidungsklage geltend gemachte Bedarf sei weder ausgewiesen noch angemessen (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Der Gesuchsgegner bestritt dieses Vorbringen der Gesuchstellerin.