Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe im Massnahmenverfahren keine Angaben zu seinem Bedarf in Singapur gemacht, sondern lediglich auf den im Scheidungsverfahren behaupteten Lebensbedarf von Fr. 7‘735.00 pro Monat verwiesen und eine Neuberechnung aufgrund seiner Angaben zum Bedarf in den Niederlanden verlangt. Sie selber habe den Bedarf des Gesuchsgegners bestritten und auf ca. Fr. 4‘000.00 beziffert. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass der Gesuchsgegner keine Mietzinszahlungen ausweise. Der von der Vorinstanz reduzierte Grundbetrag sei wegen der tieferen Lebenshaltungskosten in Singapur nicht zu beanstanden.