Ebenso wenig habe die Gesuchstellerin die Anpassung an ein tieferes Preisniveau verlangt. Ausserdem bestehe gar kein Preisniveauunterschied zwischen der Schweiz und Singapur (KG-act. 1, S. 4 f. N 4.2). Die Gesuchstellerin könne mit den neu eingereichten Belegen, mit welchen sie die Annahme der Vorinstanz zu stüt- Kantonsgericht Schwyz 39 zen versuche, wonach das Preisniveau in Singapur um rund 25 % tiefer sei als jenes der Schweiz, nicht gehört werden (KG-act. 16, S. 4 ad 14 ff.).