a) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe für die Zeit in Singapur einen Bedarf von insgesamt Fr. 7‘735.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, den damaligen Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, den Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00, den Repräsentationsspesen von Fr. 500.00, den Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 und den Steuern von Fr. 3‘345.00, geltend gemacht, den die Gesuchstellerin im vorsorglichen Massnahmenverfahren nie substanziiert bestritten habe. Ebenso wenig habe die Gesuchstellerin die Anpassung an ein tieferes Preisniveau verlangt.