6.1 Die Vorinstanz stellte für die Zeit bis zum 14. Juli 2016 auf den Bedarf des Gesuchsgegners in Singapur ab. Sie rechnete dem Gesuchsgegner Lebenskosten von insgesamt Fr. 7‘088.50 pro Monat an, nämlich den Grundbetrag von Fr. 910.00 (75,9 % von Fr. 1‘200.00, weil das Preisniveau in Singapur im Vergleich zur Schweiz 75,9 % betrage), Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, Mobilität von Fr. 28.50, auswärtige Verpflegung von Fr. 165.00, Sparversicherung Kinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00 sowie Steuern von Fr. 3‘345.00 (angef. Verfügung, E. 11 f. S. 10 und E. 35 S. 16).